F.E.E. ist international tätig
F.E.E. ist ein international tätiges Unternehmen im Bereich der Erneuerbaren Technologien, das Photovoltaik-Anlagen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen vertreibt und installiert. F.E.E. Anlagen gibt es in ganz Deutschland, in der Schweiz und bald auch in Tschechien. Außerdem finden Sie komplette F.E.E. Anlagensysteme oder Komponenten, aufgebaut von Kunden und Partnern in Österreich und Italien.
a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
b) Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot/Auftrag maßgebend.
c) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. – enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Näherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften. Alle Eigentums- und Urheberrechte an Angebot und sämtlichen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Angebot und Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergegeben, noch veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
d) Angebote werden mit der Maßgabe und unter der Voraussetzung abgegeben, dass die bei dem Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
e) Schriftliche Angebote gelten 4 Wochen, gerechnet vom Datum des Angebotes an.
f) Sämtliche Nebenarbeiten, wie z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten und dergleichen sind nicht im Angebot enthalten, soweit sie nicht in einzelnen Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Baumaßnahme in Person. Hierzu erfolgt ein separater Dienstvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten.
g) Sonderausstattungen, welche nicht schriftlicher Bestandteil des Auftrags sind, sind nicht nachverhandelbar und werden nach deren Ausführung gesondert und aufwandsbezogen berechnet.
h) Im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Teil- oder Mehrfachlieferung, werden die Mehrkosten durch diesen im vollen Umfang getragen.
i) Bei Nichtlieferbarkeit einzelner Auftragskomponenten, behält sich der Auftragnehmer die Lieferung gleich- oder höherwertiger Anlagenbestandteile ausdrücklich vor.
j) Bei kristallinen PV- Modulen gelten natürliche Farbabweichungen der Laminate, nicht als Minderungs- oder Gewährleistungsgrund.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und beizustellen.
a) Für Statik, Baugenehmigungen und Stromeinspeisung in das öffentliche Netz wird keine Gewährleistung übernommen. Der Auftragnehmer hat lediglich die hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
b) Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen erforderlichen Freigaben der EVU, im Falle einer beabsichtigten Montage einer Photovoltaikanlage, unterliegen ausschließlich dem Auftraggeber und haben keinen Einfluss auf das Zustandekommen eines Vertrages.
a) Angebotspreise gelten jeweils nur bei Bestellung und Abnahme der gesamten angebotenen Anlage.
b) Die Umsatzsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
c) Befindet sich der Auftraggeber durch Mahnung des Auftragnehmers oder durch Übersendung einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung und Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichartiger Zahlungsaufforderung, also spätestens 33 Tage nach Rechnungsdatum mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichartigen Zahlungsaufforderung auch ohne Mahnung des Auftragnehmers in Zahlungsverzug.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage – und sonstigen Kosten – gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Lieferung der Anlage.
a) Für die Gewährleistung gelten die Vorschriften des BGB mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber Nacherfüllung und für den Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung durch den Auftraggeber Minderung oder Schadenersatz in Geld verlangen kann. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag wird in Gemässheit dessen ausgeschlossen.
b) Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und entstehen dadurch Schäden an der Anlage, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, den Auftragnehmer bei Auftragserteilung hierauf schriftlich hinzuweisen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft F.E.E. GmbH.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt das Vertragsverhältnis im Übrigen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen, soweit sie nicht im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt sind.